Satzung - Pro Schwerin e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Pro Schwerin e. V.“
Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Schwerin eingetragen. Der Gerichtsstand ist Schwerin. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Der Verein hat die Aufgabe, sich unter Ausschluss
von Erwerbszwecken im Interesse der Bürger Schwerins für die
Entwicklung und Gestaltung sowie das Image der Stadt Schwerin engagiert
einzusetzen. Der Verein setzt sich unter anderem auch für die Erhaltung,
geschichtsträchtiger und denkmalgeschützter Baussubstanz in
Schwerin ein. Der Verein will zur Bewahrung der Pflege der Heimat und
Heimatkunde beitragen und unterstützt in diesem Sinne alle Bestrebungen,
die Stadt Schwerin in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart
möglichst zu erhalten und bei ihrer Neugestaltung mitzuwirken.
Der Verein will dafür Lösungen anregen. In einer breitgefächerten
Mitgliedschaft, welche sich in Gesprächsrunden und Handlungsgruppen
organisiert, schafft der Verein dafür die nötigen Voraussetzungen.
2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, sowie durch unverhältnismäßig
hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Der Verein
will das Interesse der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und
sittlichem Gebiet selbstlos fördern. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
5. Der Verein leistet zur Erreichung des Vereinszieles
eine breite Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürlich oder jede juristische Person werden, welche das Interesse bekundet hat an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
§ 4 Die Mitgliedschaft endet
1. Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- mit dem freiwilligen Austritt
- durch Streichung der Mitgliedschaft
- durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Jahres
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von 2 Monaten möglich.
3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn
das Mitglied mehr als ein Jahr mit dem Jahresbeitrag im Rückstand
ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
nicht innerhalb eines Monats von der Absendung der Mahnung an voll entrichte
hat. Die Mahnung muss mit eingeschrieben Brief an die letzte dem Verein
bekannte Anschrift erfolgen. In der Mahnung muss die bevorstehende Streichung
der Mitgliedschaft angekündigt werden. Die Streichung erfolgt auf
Beschluss des Vorstandes.
4. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung bei grobem wiederholten Verstoß des
Mitgliedes gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organisation des Vereins
1. Der Verein ist demokratisch organisiert. Alle
Leitungsgremien werden mehrheitlich gewählt. jedes Mitglied des
Vereins kann sich für jede Funktion zur Wahl stellen.
2. Das höchste Organ ist die Vollversammlung.
Sie findet auf Einladung des Vorstandes, mindestes jedoch einmal jährlich
statt. Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Revisionskommission
- die Entgegennahme und Bestätigung des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes und der Revisionskommission
- Bericht des Schatzmeisters
- Entlastung des Vorstandes
- Bestätigung des Jahresarbeitsplanes des Vorstandes
- Satzungsänderungen
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und
die Umsetzung der durch die
Vollversammlung gefassten Beschlüsse.
Der Vorstand wird für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem ersten Stellvertreter (Geschäftsführer)
- dem zweiten Stellvertreter
- weiteren Vorstandsmitgliedern,
insgesamt mindestens vier, jedoch höchstens acht Mitglieder.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- die Realisierung des Arbeitsplanes des Vereins
- die Beratung der Mitglieder im Rahmen seiner Zielstellung
- die Information der Mitglieder des Vereins
- die Aufstellung von Wahlvorschlägen
4. Die Vorstandsmitglieder können aus Mitgliedern
des Vereins Kommissionen zu ihren
Sachgebieten bilden. Diese Kommissionen sind Arbeitsgremien.
5. Die Revisionskommission ist ein Kontrollorgan der
Vollversammlung; die Revisionskom-
mission wird durch die Vollversammlung für einen Zeitraum von drei
(3) Jahren gewählt.
Die Revisionskommission besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- mindestens zwei, höchsten vier Mitglieder
Die Revisionskommission hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes
zu kontrollieren.
diese Kontrolle erstreckt sich auf:
- a) die Einhaltung der Satzung des Vereins
- b) die Überprüfung der Finanzmittel des Vereins und deren Verwendung.
§ 7 Vertretung des Vereins
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind:
- der Vorstandsvorsitzende
- der erste Stellvertreter
- der zweite Stellvertreter
Mindesten zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten
den Verein nach außen gemeinsam.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind in der Ausübung
ihrer Vertretungsmacht an die Beschlüsse der Vollversammlung sowie
des Vorstandes gebunden.
§ 8 Verfahrensregeln
1. Ein Organ des Vereins ist beschlussfähig,
wenn nach entsprechender Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so ist eine weitere Sitzung mitgleicher
Tagesordnung einzuberufen, die Einladung zur zweiten Sitzung kann als
Eventualeinladung mit der Einladung zur ersten Sitzung verbunden werden.
2. Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Dies
gilt ebenso für die sich aus dieser Satzung ergebenden Bestätigungsverfahren.
Für die Wahl bzw. für die Bestätigung ist eine einfache
Stimmenmehrheit erforderlich.
3. Über alle Sitzungen des Vorstandes und über
die Vollversammlung ist Protokoll zu führen.
§ 9 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Vollversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfähigkeit ist es notwendig, dass zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen zur Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude (speziell Säulengebäude) an die Stadt Schwerin übergeben.
Mitgliedsbeitrag laut Beschluss der Wahlversammlung vom 28.06.06
Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt
für natürliche Personen 60,00 €
für juristische Personen 150,00 €
für Schüler, Studenten 10 €
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist fällig am 28.02. eines jeden Jahres.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines Jahres beginnt
zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.
Für Rentner und Arbeitslose reduziert sich der Jahresbeitrag um
die Hälfte.
In begründeten Einzelfällen kann auf besonderem Antrag eine
Sonderregelung zur Beitragszahlung getroffen werden.
gültig ab 01.01.2007







